Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 3 - Unterbringung und Grundversorgung (§§ 12 - 16)   
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Textdarstellung

  

§ 16
Einkauf

(1) 1Junge Gefangene können von ihrem Haus- oder Taschengeld aus einem von der Jugendstrafanstalt vermittelten Angebot Waren kaufen. 2Das Warenangebot ist auf die Bedürfnisse der jungen Gefangenen abzustimmen. 3Gegenstände, welche die Sicherheit oder Ordnung der Jugendstrafanstalt gefährden, sind vom Verkauf ausgeschlossen. 4Der Jugendschutz ist zu beachten. 5Der Einkauf kann in Form eines Listeneinkaufs durchgeführt werden.

(2) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn ein zugelassener Artikel sonst nicht beschafft werden kann, kann die Jugendstrafanstalt einen Einkauf über andere sichere Bezugsquellen gestatten.

(3) Verfügen junge Gefangene weder über Sondergeld nach § 49 Abs. 1 noch ohne eigenes Verschulden über Haus- oder Taschengeld, wird ihnen gestattet, in angemessenem Umfang vom Eigengeld einzukaufen.

Querverweise

Auf § 16 JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:

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