Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
| Abschnitt 4 - Verkehr mit der Außenwelt (§§ 17 - 26) |
(1) 1Junge Gefangene haben das Recht, mit Personen außerhalb der Jugendstrafanstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren. 2Der Kontakt zu Angehörigen und Personen, von denen ein günstiger Einfluss auf die jungen Gefangenen erwartet werden kann, wird gefördert.
(2) 1Junge Gefangene dürfen regelmäßig Besuch empfangen. 2Die Gesamtdauer beträgt mindestens vier Stunden im Monat.
(3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Erziehung oder Eingliederung junger Gefangener fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die von den jungen Gefangenen weder schriftlich erledigt, noch durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung aufgeschoben werden können.
(4) 1Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Jugendstrafanstalt kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherin oder der Besucher durchsuchen oder mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln auf verbotene Gegenstände absuchen lässt. 2Aus den gleichen Gründen kann die Anzahl der gleichzeitig zu einem Besuch zugelassenen Personen beschränkt werden.
(5) 1Für Kinder junger Gefangener werden Langzeitbesuche vorgesehen, die auf die Regelbesuchszeiten nicht angerechnet werden. 2Der Langzeitbesuch muss nach Auffassung des Jugendamts dem Kindeswohl entsprechen.
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Querverweise
Auf § 17 JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV)
- Verkehr mit der Außenwelt
- § 25 (Telefongespräche)