Deutsches Recht trifft KI-Power:
Doctrine jetzt kostenlos testen.
Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
| Abschnitt 4 - Verkehr mit der Außenwelt (§§ 17 - 26) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB IV (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Junge Gefangene haben Absendung und Empfang ihrer Schreiben durch die Jugendstrafanstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.
(2) Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.
(3) 1Die jungen Gefangenen haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. 2Die Schreiben können auch verschlossen zur Habe gegeben werden.
§ 17Pflege sozialer Beziehungen
§ 18Verbot von Besuchen
§ 19Überwachung von Besuchen
§ 20Besuche bestimmter Personen
§ 21Recht auf Schriftwechsel
§ 22Überwachung des Schriftwechsels
§ 23Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben
§ 24Anhalten von Schreiben
§ 25Telefongespräche
§ 25aAndere Formen der Telekommunikation
§ 26Pakete
Neu Gesamtansicht
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.