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Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 4 - Verkehr mit der Außenwelt (§§ 17 - 26)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB IV (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB IV
__paste_bez__ __paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 20
Besuche bestimmter Personen

(1) 1Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer die junge Gefangene oder den jungen Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. 2Die Jugendstrafanstalt kann die Modalitäten der Besuche entsprechend ihren organisatorischen Möglichkeiten regeln. 3Der Besuch kann davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher vorher aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Jugendstrafanstalt durchsuchen oder mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln auf verbotene Gegenstände absuchen lassen. 4Eine Kenntnisnahme vom gedanklichen Inhalt der von Verteidigern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist unzulässig.

(2) 1Besuche von Verteidigern werden nicht überwacht. 2Zur Übergabe von Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bedürfen Verteidiger, Rechtsanwälte und Notare keiner Erlaubnis, sofern diese unmittelbar der Vorbereitung oder Durchführung der Verteidigung oder der Erledigung einer die junge Gefangene oder den jungen Gefangenen betreffenden Rechtssache dienen. 3Beim Besuch von Rechtsanwälten und Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Jugendstrafanstalt von der Erlaubnis abhängig gemacht werden.

(3) § 22 Abs. 2 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.

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