Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 4 - Verkehr mit der Außenwelt (§§ 17 - 26)   
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§ 19
Überwachung von Besuchen

(1) 1Besuche dürfen aus erzieherischen Gründen oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Jugendstrafanstalt überwacht werden, es sei denn, es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, dass es der Überwachung nicht bedarf. 2Die Unterhaltung darf überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus diesen Gründen erforderlich ist.

(2) 1Die optische Überwachung eines Besuches kann auch durch technische Hilfsmittel erfolgen. 2Auf eine Überwachung nach Satz 1 sind die jungen Gefangenen und ihre Besucher vorher hinzuweisen. 3Zur Verhinderung der Übergabe von Gegenständen können besondere Vorkehrungen, insbesondere durch Tischaufsätze oder Trennscheiben getroffen werden, wenn bei der oder dem jungen Gefangenen verbotene Gegenstände gefunden wurden oder konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass es zu einer verbotenen Übergabe von Gegenständen kommt.

(3) 1Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis der Jugendstrafanstalt übergeben werden. 2Jungen Gefangenen dürfen Nahrungs- und Genussmittel in geringer Menge übergeben werden. 3Die Jugendstrafanstalt kann anordnen, dass die Nahrungs- und Genussmittel durch ihre Vermittlung beschafft werden.

(4) 1Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn junge Gefangene oder ihre Besucherinnen oder Besucher gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen trotz Ermahnung verstoßen. 2Dies gilt auch, wenn Verhaltensweisen von Besuchern geeignet sind, einen schädlichen Einfluss auf die jungen Gefangenen auszuüben. 3Einer Ermahnung bedarf es nicht, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.

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