Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 4 - Verkehr mit der Außenwelt (§§ 17 - 26)   
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Textdarstellung

  

§ 21
Recht auf Schriftwechsel

(1) Junge Gefangene haben das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen.

(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,

1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Jugendstrafanstalt gefährdet würde,
2. bei Personen, die nicht Angehörige der oder des jungen Gefangenen sind, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel das Erreichen des Erziehungsauftrags oder die Eingliederung behindern würde.

(3) 1Die Kosten des Schriftwechsels tragen die jungen Gefangenen. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Jugendstrafanstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

Was ist das?

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