Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
Abschnitt 4 - Verkehr mit der Außenwelt (§§ 17 - 26) |
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__paste_bez____paste_norm__ JVollzGB IV (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
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(1) Junge Gefangene haben das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen.
(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,
(3) 1Die Kosten des Schriftwechsels tragen die jungen Gefangenen. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Jugendstrafanstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
§ 17Pflege sozialer Beziehungen
§ 18Verbot von Besuchen
§ 19Überwachung von Besuchen
§ 20Besuche bestimmter Personen
§ 21Recht auf Schriftwechsel
§ 22Überwachung des Schriftwechsels
§ 23Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben
§ 24Anhalten von Schreiben
§ 25Telefongespräche
§ 25aAndere Formen der Telekommunikation
§ 26Pakete
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