Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 4 - Verkehr mit der Außenwelt (§§ 17 - 26)   
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Textdarstellung

  

§ 26
Pakete

(1) 1Der Empfang von Paketen bedarf der vorherigen Erlaubnis der Jugendstrafanstalt. 2Für den Ausschluss von Gegenständen gilt § 16 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. 3Pakete mit Nahrungs- und Genussmitteln sind ausgeschlossen.

(2) 1Pakete sind in Gegenwart der oder des jungen Gefangenen zu öffnen. 2Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe der oder des jungen Gefangenen genommen oder an die Absenderin oder den Absender zurückgesandt werden. 3Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können oder die verderblich sind, dürfen vernichtet werden. 4Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden der oder dem jungen Gefangenen eröffnet.

(3) 1Jungen Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. 2Der Inhalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Jugendstrafanstalt überprüft werden.

(4) 1Die Kosten des Paketverkehrs tragen die jungen Gefangenen. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Jugendstrafanstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

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