Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
| Abschnitt 5 - Religionsausübung (§§ 27 - 29) |
(1) 1Jungen Gefangenen darf religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. 2Ihnen ist auf Wunsch zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten. 3Das Beicht- und Seelsorgegeheimnis ist unverletzlich.
(2) 1Junge Gefangene dürfen grundlegende religiöse Schriften besitzen. 2Diese dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.
(3) Jungen Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.
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Querverweise
Auf § 27 JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV)
- Religionsausübung
- § 29 (Weltanschauungsgemeinschaften)