Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 14 - Entlassungsvorbereitung, Entlassung und Nachsorge (§§ 83 - 85)   
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Textdarstellung

  

§ 83
Entlassungsvorbereitung und Nachsorge

(1) Die Jugendstrafanstalt arbeitet frühzeitig, möglichst sechs Monate vor der voraussichtlichen Entlassung von jungen Gefangenen, mit Institutionen und Personen, namentlich der Bewährungshilfe, zusammen, insbesondere um den jungen Gefangenen Arbeit, eine Wohnung und ein soziales Umfeld für die Zeit nach der Entlassung zu vermitteln und um es zu ermöglichen, eine im Vollzug begonnene Behandlung fortzuführen.

(2) 1Hierzu können junge Gefangene nach Anhörung des Vollstreckungsleiters bis zu vier Monate freigestellt werden. 2Die Entlassungsfreistellung darf nur angeordnet werden, wenn junge Gefangene ihre Mitwirkungspflicht erfüllen und nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug der Jugendstrafe entziehen oder die Entlassungsfreistellung zu Straftaten missbrauchen werden. 3Für den Aufenthalt können ihnen Weisungen erteilt werden.

Querverweise

Auf § 83 JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:

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