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Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 14 - Entlassungsvorbereitung, Entlassung und Nachsorge (§§ 83 - 85)   
Gliederung
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§ 85
Entlassungszeitpunkt

(1) Junge Gefangene sind am letzten Tag der Strafzeit möglichst frühzeitig zu entlassen.

(2) 1Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu fünf Tage vorverlegt werden, wenn dringende Gründe dafür vorliegen, dass die oder der junge Gefangene zu ihrer oder seiner Eingliederung hierauf angewiesen ist. 2Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Entlassungszeitpunkt auf ein Wochenende oder auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. 3Die Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts muss im Hinblick auf die Länge der Strafzeit vertretbar sein.

(3) 1Jungen Gefangenen kann auf Antrag und mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten nach der Entlassung vorübergehend und aus wichtigem Grund gestattet werden, eine in der Jugendstrafanstalt begonnene Ausbildungs- oder Behandlungsmaßnahme abzuschließen. 2Hierzu oder aus sozialen Gründen können junge Gefangene über den Entlassungszeitpunkt hinaus in der Jugendstrafanstalt verbleiben. 3Das gilt auch, wenn eine Wiederaufnahme nach der Entlassung vorübergehend gerechtfertigt erscheint, um das Erreichen des Erziehungsauftrags nicht erneut zu gefährden. 4Der Antrag, die Zustimmung der Personensorgeberechtigten und die Gestattung sind jederzeit widerruflich.

(4) Nach dem Entlassungszeitpunkt oder der Wiederaufnahme sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass vollzugliche Maßnahmen nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden dürfen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.

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