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Kapitalanlagegesetzbuch

   Kapitel 2 - Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 191)   
   Unterabschnitt 1 - Allgemeines (§§ 162 - 170)   
Gliederung
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§ 169
Bewertungsverfahren

(1) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat eine interne Bewertungsrichtlinie zu erstellen. 2Die Bewertungsrichtlinie legt geeignete und kohärente Verfahren für die ordnungsgemäße, transparente und unabhängige Bewertung der Vermögensgegenstände des Investmentvermögens fest. 3Die Bewertungsrichtlinie soll vorsehen, dass für jeden Vermögensgegenstand ein geeignetes, am jeweiligen Markt anerkanntes Wertermittlungsverfahren zugrunde zu legen ist und dass die Auswahl des Verfahrens zu begründen ist.

(2) Die Bewertung der Vermögensgegenstände hat unparteiisch und mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erfolgen.

(3) 1Die Kriterien für die Verfahren für die ordnungsgemäße Bewertung der Vermögensgegenstände und für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil oder Aktie sowie deren konsistente Anwendung und die Überprüfung der Verfahren, Methoden und für Berechnungen bestimmen sich nach den Artikeln 67 bis 74 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. 2Für das Bewertungsverfahren bei inländischen OGAW sind die Artikel 67 bis 74 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 entsprechend anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 169 KAGB

2 Entscheidungen zu § 169 KAGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 169 KAGB verweisen folgende Vorschriften:

    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
        Verwaltungsgesellschaften
          Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
            § 52 (Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften)
     
      Publikumsinvestmentvermögen
        Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
          Allgemeines
            § 165 (Mindestangaben im Verkaufsprospekt)
        Offene inländische Publikums-AIF
          Immobilien-Sondervermögen
            § 249 (Sonderregeln für das Bewertungsverfahren)
        Geschlossene inländische Publikums-AIF
          Allgemeine Vorschriften
            § 269 (Mindestangaben im Verkaufsprospekt)
            § 271 (Bewertung, Bewertungsverfahren, Bewerter)
     
      Inländische Spezial-AIF
        Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
          Allgemeine Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
            § 278 (Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter)
        Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
          Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
            § 286 (Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung)
     
      Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
        Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
          Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
            § 317 (Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger)
Was ist das?

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