Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 2 - Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 191) |
| Unterabschnitt 1 - Allgemeines (§§ 162 - 170) |
(1) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat eine interne Bewertungsrichtlinie zu erstellen. 2Die Bewertungsrichtlinie legt geeignete und kohärente Verfahren für die ordnungsgemäße, transparente und unabhängige Bewertung der Vermögensgegenstände des Investmentvermögens fest. 3Die Bewertungsrichtlinie soll vorsehen, dass für jeden Vermögensgegenstand ein geeignetes, am jeweiligen Markt anerkanntes Wertermittlungsverfahren zugrunde zu legen ist und dass die Auswahl des Verfahrens zu begründen ist.
(2) Die Bewertung der Vermögensgegenstände hat unparteiisch und mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erfolgen.
(3) 1Die Kriterien für die Verfahren für die ordnungsgemäße Bewertung der Vermögensgegenstände und für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil oder Aktie sowie deren konsistente Anwendung und die Überprüfung der Verfahren, Methoden und für Berechnungen bestimmen sich nach den Artikeln 67 bis 74 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. 2Für das Bewertungsverfahren bei inländischen OGAW sind die Artikel 67 bis 74 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 entsprechend anzuwenden.
informationen, Basisinformations-
blatt § 165Mindestangaben im Verkaufsprospekt § 166Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anleger-
informationen; Verordnungs-
ermächtigung § 167Information mittels eines dauerhaften Datenträgers § 168Bewertung; Verordnungs-
ermächtigung § 169Bewertungsverfahren § 170Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises und des Nettoinventarwertes
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Rechtsprechung zu § 169 KAGB
2 Entscheidungen zu § 169 KAGB in unserer Datenbank:
- FG Köln, 17.06.2020 - 13 K 2038/16
Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung der Klägerin an einem Investmentfonds; ...
- BGH, 05.10.2023 - III ZR 216/22
Transparenzkontrolle in Anlagebedingungen einer Kapitalverwertungsgesellschaft: ...
Querverweise
Auf § 169 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 52 (Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften)
- Publikumsinvestmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
- Allgemeines
- § 165 (Mindestangaben im Verkaufsprospekt)
- Offene inländische Publikums-AIF
- Immobilien-Sondervermögen
- § 249 (Sonderregeln für das Bewertungsverfahren)
- Inländische Spezial-AIF
- Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
- Allgemeine Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
- § 278 (Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter)
- Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
- Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
- § 286 (Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung)
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
- Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
- § 317 (Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger)