Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 2 - Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 191) |
| Unterabschnitt 1 - Allgemeines (§§ 162 - 170) |
1Gibt die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle den Ausgabepreis bekannt, so ist sie verpflichtet, auch den Rücknahmepreis bekannt zu geben; wird der Rücknahmepreis bekannt gegeben, so ist auch der Ausgabepreis bekannt zu geben. 2Ausgabe- und Rücknahmepreis sowie der Nettoinventarwert je Anteil oder Aktie sind bei jeder Möglichkeit zur Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen oder Aktien, für OGAW mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im Verkaufsprospekt oder in den in den wesentlichen Anlegerinformationen bezeichneten elektronischen Informationsmedien zu veröffentlichen.
informationen, Basisinformations-
blatt § 165Mindestangaben im Verkaufsprospekt § 166Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anleger-
informationen; Verordnungs-
ermächtigung § 167Information mittels eines dauerhaften Datenträgers § 168Bewertung; Verordnungs-
ermächtigung § 169Bewertungsverfahren § 170Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises und des Nettoinventarwertes
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Rechtsprechung zu § 170 KAGB
17 Entscheidungen zu § 170 KAGB in unserer Datenbank:
- BGH, 11.07.2018 - XII ZB 336/16
Versorgungsausgleich: Fondszertifikate als Teilungsgegenstand bei der externen ...
- BGH, 13.01.2021 - XII ZB 401/20
Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss über einen Versorgungsausgleich; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 01.07.2020 - 2 UF 523/20
Versorgungsausgleich - externen Teilung fondsgebundener Anrechte
- OLG München, 01.07.2020 - 2 UF 523/20
- OLG Nürnberg, 09.02.2024 - 11 UF 970/23
Gesonderte Anordnung der externen Teilung von Anteilen der ...
- OLG Hamm, 14.09.2018 - 10 UF 77/17
Externe Teilung; Fondsanteile; Veröffentlichungspflicht; Vollstreckbarkeit; ...
- OLG Nürnberg, 05.01.2021 - 11 UF 1171/20
Versorgungsausgleich - vollstreckungsrechtliche Anforderungen an den externen ...
- OLG Karlsruhe, 21.02.2025 - 16 UF 122/24
Ausgleich eines fondsgebundenen betrieblichen Versorgungsanrechts im Wege ...
- OLG München, 08.12.2020 - 12 UF 1284/20
Externe Teilung eines fondsgebundenen Anrechts (Persönliches ...
- OLG Bamberg, 03.05.2018 - 2 UF 28/18
Teilung eines Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse
- OLG München, 09.01.2018 - 16 UF 1281/17
Zum Versorgungsausgleich einer betrieblichen Altersversorgung bezüglich eines ...
Querverweise
Auf § 170 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 52 (Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften)
- Publikumsinvestmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
- Offene inländische Publikums-AIF
- Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF
- § 217 (Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung)
- Geschlossene inländische Publikums-AIF
- Allgemeine Vorschriften
- § 269 (Mindestangaben im Verkaufsprospekt)
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
- Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
- § 317 (Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger)
- Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 340 (Bußgeldvorschriften)