Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 2 - Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h) |
| Abschnitt 3 - Offene inländische Publikums-AIF (§§ 214 - 260d) |
| Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF (§§ 214 - 217) |
(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie sind in einem zeitlichen Abstand durchzuführen, der den zum Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenständen und der Ausgabe- und Rücknahmehäufigkeit der Anteile oder Aktien angemessen ist, jedoch mindestens einmal im Jahr.
(2) Die Kriterien zur Bestimmung der Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und zur Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie bestimmen sich nach den Artikeln 67 bis 74 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
(3) 1Die Offenlegung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie erfolgt gemäß § 170. 2Die Bewertung der Vermögensgegenstände ist entsprechend den diesbezüglichen Anlagebedingungen offenzulegen; sie hat nach jeder Bewertung zu erfolgen.
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Rechtsprechung zu § 217 KAGB
2 Entscheidungen zu § 217 KAGB in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 15.10.2025 - 3 U 321/25
Risikoklassifizierung, Basisinformationsblatt, Marktrisiko, Immobilienfonds, ...
Zum selben Verfahren:
- LG Nürnberg-Fürth, 21.02.2025 - 4 HKO 5879/24
Einordnung eines Immobilienfonds in unzutreffende Risikoklasse
- LG Nürnberg-Fürth, 21.02.2025 - 4 HKO 5879/24
Querverweise
Auf § 217 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Publikumsinvestmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
- Offene inländische Publikums-AIF
- Immobilien-Sondervermögen
- § 251 (Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung)
- Geschlossene inländische Publikums-AIF
- Allgemeine Vorschriften
- § 269 (Mindestangaben im Verkaufsprospekt)
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
- Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
- § 317 (Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger)
- Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Übergangsvorschriften
- Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
- § 353 (Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF)