Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 2 - Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 191) |
| Unterabschnitt 2 - Master-Feeder-Strukturen (§§ 171 - 180) |
(1) 1Verwaltet eine Kapitalverwaltungsgesellschaft Masterfonds und Feederfonds, muss sie so organisiert sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen Feederfonds und Masterfonds oder zwischen Feederfonds und anderen Anlegern des Masterfonds möglichst gering ist. 2Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss insbesondere geeignete Regelungen zu den Kosten und Gebühren festlegen, die der Feederfonds zu tragen hat. 3Sie muss gegebenenfalls geeignete Regelungen festlegen zu Rückerstattungen des Masterfonds an den Feederfonds sowie zu den Anteil- oder Aktienklassen des Masterfonds, die von Feederfonds erworben werden können.
(2) Bei der Anwendung von angemessenen Grundsätzen und Verfahren gemäß § 26 Absatz 6 zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Marktstabilität und Marktintegrität sind insbesondere angemessene Maßnahmen zur Abstimmung der Zeitpläne für die Berechnung und Veröffentlichung des Wertes von Investmentvermögen, insbesondere von Masterfonds und Feederfonds, zu treffen.
gesellschaften § 173Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht § 174Anlagegrenzen, Anlage-
beschränkungen, Aussetzung der Anteile § 175Vereinbarungen bei Master-
Feeder-
Strukturen § 176Pflichten der Kapitalverwaltungs-
gesellschaft und der Verwahrstelle § 177Mitteilungspflichten der Bundesanstalt § 178Abwicklung eines Masterfonds § 179Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds § 180Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds
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Querverweise
Auf § 172 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 52 (Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften)
- Publikumsinvestmentvermögen
- Geschlossene inländische Publikums-AIF
- Geschlossene Master-Feeder-Strukturen
- § 272a (Genehmigung des geschlossenen Feederfonds; besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften)