Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 2 - Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 191) |
| Unterabschnitt 2 - Master-Feeder-Strukturen (§§ 171 - 180) |
(1) Sind die Anlagebedingungen sowohl des Masterfonds als auch des Feederfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, unverzüglich über
| 1. | jede Entscheidung, | |
| 2. | jede Maßnahme, | |
| 3. | jede Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sowie | |
| 4. | alle nach § 38 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen, |
die den Masterfonds, seine Verwahrstelle oder seinen Abschlussprüfer betreffen.
(2) Sind nur die Anlagebedingungen des Masterfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Feeder-OGAW unverzüglich über
| 1. | jede Entscheidung, | |
| 2. | jede Maßnahme, | |
| 3. | jede Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sowie | |
| 4. | alle nach § 38 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen, |
die den Masterfonds, seine Verwahrstelle oder seinen Abschlussprüfer betreffen.
(3) Sind nur die Anlagebedingungen des Feederfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden und erhält die Bundesanstalt Informationen entsprechend Absatz 2 von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Master-OGAW, unterrichtet sie die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, unverzüglich darüber.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz) vom 03.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 02.08.2021 | Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz) | 03.06.2021 |
gesellschaften § 173Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht § 174Anlagegrenzen, Anlage-
beschränkungen, Aussetzung der Anteile § 175Vereinbarungen bei Master-
Feeder-
Strukturen § 176Pflichten der Kapitalverwaltungs-
gesellschaft und der Verwahrstelle § 177Mitteilungspflichten der Bundesanstalt § 178Abwicklung eines Masterfonds § 179Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds § 180Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds
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Querverweise
Auf § 177 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 52 (Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften)
- Publikumsinvestmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
- Master-Feeder-Strukturen
- § 179 (Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds)