Kapitalanlagegesetzbuch
Kapitel 2 - Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 191) |
Unterabschnitt 3 - Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen (§§ 181 - 191) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Kapitalanlagegesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/KAGB/__paste_norm__.html)
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(1) Eine Verschmelzung durch Aufnahme hat folgende Auswirkungen:
(2) Eine Verschmelzung durch Neugründung hat folgende Auswirkungen:
(3) Die neuen Anteile des übernehmenden oder neu gegründeten Sondervermögens gelten mit Beginn des Tages, der dem Übertragungsstichtag folgt, als bei den Anlegern des übertragenden Sondervermögens oder EU-OGAW ausgegeben.
Querverweise
Auf § 190 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 52 (Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften)
- Verwahrstelle
- Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen
- § 71 (Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien eines inländischen OGAW)
- Publikumsinvestmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
- Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen
- § 191 (Verschmelzung mit Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital)
- Inländische Spezial-AIF
- Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
- Allgemeine Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
- § 281 (Verschmelzung)