Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften (§§ 1 - 161) |
| Abschnitt 3 - Verwahrstelle (§§ 68 - 90) |
| Unterabschnitt 1 - Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen (§§ 68 - 79) |
(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf die nachstehenden Geschäfte nur mit Zustimmung der Verwahrstelle durchführen:
| 1. | die Aufnahme von Krediten nach Maßgabe des § 199, soweit es sich nicht um valutarische Überziehungen handelt, | |
| 2. | die Anlage von Mitteln des inländischen OGAW in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten sowie Verfügungen über solche Bankguthaben. |
(2) 1Die Verwahrstelle hat den Geschäften nach Absatz 1 zuzustimmen, wenn diese den dort genannten Anforderungen entsprechen und mit den weiteren Vorschriften dieses Gesetzes und mit den Anlagebedingungen übereinstimmen. 2Stimmt sie einer Verfügung zu, obwohl die Bedingungen von Satz 1 nicht erfüllt sind, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Verfügung. 3Eine Verfügung ohne Zustimmung der Verwahrstelle ist gegenüber den Anlegern unwirksam. 4Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, sind entsprechend anzuwenden.
ermächtigung § 69Aufsicht § 70Interessenkollision § 71Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien eines inländischen OGAW § 72Verwahrung § 73Unterverwahrung § 74Zahlung und Lieferung § 75Zustimmungs-
pflichtige Geschäfte § 76Kontrollfunktion § 77Haftung § 78Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungs-
ermächtigung § 79Vergütung, Aufwendungsersatz
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Querverweise
Auf § 75 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 52 (Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften)
- Verwahrstelle
- Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen
- § 68 (Beauftragung und jährliche Prüfung; Verordnungsermächtigung)