Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften (§§ 1 - 161) |
| Abschnitt 3 - Verwahrstelle (§§ 68 - 90) |
| Unterabschnitt 1 - Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen (§§ 68 - 79) |
(1) Die Verwahrstelle darf der OGAW-Verwaltungsgesellschaft aus den zu einem inländischen OGAW gehörenden Konten nur die für die Verwaltung des inländischen OGAW zustehende Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz von Aufwendungen auszahlen.
(2) Die Verwahrstelle darf die Vergütung, die ihr für die Verwahrung des inländischen OGAW und die Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes zusteht, nur mit Zustimmung der OGAW-Verwaltungsgesellschaft entnehmen.
ermächtigung § 69Aufsicht § 70Interessenkollision § 71Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien eines inländischen OGAW § 72Verwahrung § 73Unterverwahrung § 74Zahlung und Lieferung § 75Zustimmungs-
pflichtige Geschäfte § 76Kontrollfunktion § 77Haftung § 78Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungs-
ermächtigung § 79Vergütung, Aufwendungsersatz
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 79 KAGB
2 Entscheidungen zu § 79 KAGB in unserer Datenbank:
- BGH, 19.05.2016 - III ZR 399/14
10 AZR 63/14
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 06.02.2014 - 2 U 180/12
Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Kapitalanlagegesellschaft: Wirksamkeit ...
- OLG Stuttgart, 06.02.2014 - 2 U 180/12
Querverweise
Auf § 79 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 52 (Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften)
- Verwahrstelle
- Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen
- § 68 (Beauftragung und jährliche Prüfung; Verordnungsermächtigung)