Kreditwesengesetz
| Sechster Abschnitt - Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer (§§ 53e - 53q) |
| 1. Zentrale Gegenparteien (§§ 53e - 53n) |
Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der Finanzmittel anordnen, dass eine zentrale Gegenpartei Anforderungen an das Eigenkapital und die sonstigen Finanzmittel einhalten muss, die über die Anforderungen der Artikel 16 und 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinausgehen, insbesondere
Vorschrift eingefügt durch das Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz) vom 13.02.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.02.2013 | Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz) | 13.02.2013 |
ausstattung von zentralen Gegenparteien § 53hLiquidität § 53iGewährung des Zugangs nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 § 53jAnzeigen; Verordnungs-
ermächtigung § 53kAuslagerung von Aktivitäten und Prozessen § 53lAnordnungsbefugnis; Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln § 53mInhalt des Zulassungsantrags; Anforderung von Unterlagen; Verzicht auf die Anhörung § 53nMaßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei
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Querverweise
Auf § 53g KWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 56 (Bußgeldvorschriften)