Kreditwesengesetz
| Sechster Abschnitt - Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer (§§ 53e - 53q) |
| 1. Zentrale Gegenparteien (§§ 53e - 53n) |
Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber einer zentralen Gegenpartei Liquiditätsanforderungen anordnen, die über die Vorgaben hinausgehen, die in Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gegebenenfalls in Verbindung mit nach Artikel 44 Absatz 2 erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegt sind, wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität der zentralen Gegenpartei nicht gesichert ist.
Vorschrift eingefügt durch das Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz) vom 13.02.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.02.2013 | Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz) | 13.02.2013 |
ausstattung von zentralen Gegenparteien § 53hLiquidität § 53iGewährung des Zugangs nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 § 53jAnzeigen; Verordnungs-
ermächtigung § 53kAuslagerung von Aktivitäten und Prozessen § 53lAnordnungsbefugnis; Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln § 53mInhalt des Zulassungsantrags; Anforderung von Unterlagen; Verzicht auf die Anhörung § 53nMaßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei
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Querverweise
Auf § 53h KWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 56 (Bußgeldvorschriften)