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Kreditwesengesetz

   Sechster Abschnitt - Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer (§§ 53e - 53q)   
   1. Zentrale Gegenparteien (§§ 53e - 53n)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/KWG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ KWG (https://dejure.org/gesetze/KWG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ KWG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Kreditwesengesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 53h
Liquidität

Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber einer zentralen Gegenpartei Liquiditätsanforderungen anordnen, die über die Vorgaben hinausgehen, die in Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gegebenenfalls in Verbindung mit nach Artikel 44 Absatz 2 erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegt sind, wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität der zentralen Gegenpartei nicht gesichert ist.

Vorschrift eingefügt durch das Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz) vom 13.02.2013 (BGBl. I S. 174), in Kraft getreten am 16.02.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
16.02.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz)13.02.2013BGBl. I S. 174

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Querverweise

Auf § 53h KWG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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