Kreditwesengesetz
| Sechster Abschnitt - Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer (§§ 53e - 53q) |
| 2. Zentralverwahrer (§§ 53o - 53q) |
Die Bundesanstalt kann unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Gesetzes gegenüber einem Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, gegenüber einem benannten Kreditinstitut oder Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, gegenüber deren übergeordneten Unternehmen sowie gegenüber Mitgliedern, deren Organe, deren Beschäftigten und anderen natürlichen oder juristischen Personen, die deren Geschäfte tatsächlich kontrollieren oder auf die Tätigkeiten im Sinne des Artikels 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ausgelagert worden sind oder die ansonsten der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unterliegen, alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der darauf basierenden delegierten Rechtsakte sowie der auf Zentralverwahrer anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes sicherzustellen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) vom 04.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.02.2026 | Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) | 04.02.2026 | |
| 31.03.2017 | Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 30.06.2016 |
pflicht § 53pAnordnungsbefugnis für die Aufsicht nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 § 53qEigentumsrechte an Zentralverwahrern
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Querverweise
Auf § 53p KWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und Kosten
- § 49 (Sofortige Vollziehbarkeit)