Kreditwesengesetz

   Sechster Abschnitt - Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer (§§ 53e - 53q)   
   2. Zentralverwahrer (§§ 53o - 53q)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 53o
Anträge nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; Verschwiegenheitspflicht

(1) 1Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache und auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache zu erstellen und vorzulegen. 2Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.

(2) 1Anträge sind der Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln. 2Die elektronische Übermittlung hat in einem von der Bundesanstalt bestimmten Datenformat und auf einem von der Bundesanstalt bestimmten Übermittlungsweg zu erfolgen.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 Absatz 1c entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vom 11.12.2023 (BGBl. I Nr. 354), in Kraft getreten am 15.12.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
15.12.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz)11.12.2023BGBl. I Nr. 354
30.03.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie20.11.2015BGBl. I S. 2029
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