Kreditwesengesetz
Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 61 - 65) |
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Auf Verfahren nach § 2c, bei denen bis zum 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie vom 12.03.2009
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.03.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie | 12.03.2009 |