Kreditwesengesetz
Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 61 - 65) |
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1Für ein Institut, das am 25. März 2009 die Erlaubnis für das Finanzkommissionsgeschäft, den Eigenhandel oder die Finanzportfolioverwaltung hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageverwaltung als zu diesem Zeitpunkt erteilt. 2Eine Erlaubnispflicht für die Anlageverwaltung besteht nicht für solche Produkte, für die bis zum 24. September 2008 ein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.2009
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.03.2009 | Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts | 20.03.2009 |
Rechtsprechung zu § 64l KWG
2 Entscheidungen zu § 64l KWG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 08.07.2009 - 8 C 4.09
Rechtsschutzinteresse; Komplementär-GmbH; Fehlen von Fortführungsaussichten; ...
- VG Frankfurt/Main, 08.07.2009 - 1 L 1540/09