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Kreditwesengesetz

   Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 61 - 65)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ KWG (https://dejure.org/gesetze/KWG/__paste_norm__.html)
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§ 64n
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Finanzvermittler- und Vermögensanlagenrechts

Für ein Unternehmen, das auf Grund der Erweiterung der Definition der Finanzinstrumente in § 1 Absatz 11 Satz 1 am 1. Juni 2012 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis ab diesem Zeitpunkt bis zur Entscheidung der Bundesanstalt als vorläufig erteilt, wenn es bis zum 31. Dezember 2012 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz) vom 25.03.2026 (BGBl. I Nr. 81), in Kraft getreten am 31.03.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
31.03.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz)25.03.2026BGBl. I Nr. 81
01.06.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts06.12.2011BGBl. I S. 2481
§ 61Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute § 62Überleitungs-
bestimmungen
§ 63 § 63aSondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet § 64Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost § 64aÜbergangsvorschrift zum Risikoreduzierungs-
gesetz
§ 64bÜbergangsvorschrift zu § 24 Absatz 1d § 64cÜbergangsvorschriften zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz § 64d(weggefallen) § 64eÜbergangs-
vorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
§ 64fÜbergangs-
vorschriften zum Vierten Finanzmarkt-
förderungsgesetz
§ 64gÜbergangs-
vorschriften zum Finanzkonglomerate-
richtlinie-
Umsetzungsgesetz
§ 64hÜbergangs-
vorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanz-
richtlinie
§ 64iÜbergangs-
vorschriften zum Finanzmarktrichtlinie-
Umsetzungsgesetz
§ 64jÜbergangs-
vorschriften zum Jahressteuergesetz 2009
§ 64kÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungs-
richtlinie
§ 64lÜbergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung § 64mÜbergangsvorschrift zum Brexit-
Steuer-
begleitgesetz
§ 64nÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Finanzvermittler-
und Vermögensanlagen-
rechts
§ 64oÜbergangs-
vorschriften zum EMIR-
Ausführungsgesetz
§ 64pÜbergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandels-
gesetz
§ 64qÜbergangsvorschrift zum AIFM-
Umsetzungsgesetz
§ 64rÜbergangs-
vorschriften zum CRD IV-
Umsetzungsgesetz
§ 64s(weggefallen) § 64t(weggefallen) § 64u(weggefallen) § 64vÜbergangs-
vorschriften zum Ersten Finanzmarkt-
novellierungsgesetz
§ 64w(weggefallen) § 64xÜbergangsvorschrift zum Zweiten Finanzmarkt-
novellierungsgesetz
§ 64y(weggefallen) § 65Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
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Querverweise

Auf § 64n KWG verweisen folgende Vorschriften:

    Gewerbeordnung (GewO) 
      Stehendes Gewerbe
        2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
          B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
            § 34f (Finanzanlagenvermittler)
Was ist das?

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