Kreditwesengesetz
| Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 61 - 65) |
(1) 1Für ein Unternehmen, das am 1. November 2007 eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung als zu diesem Zeitpunkt erteilt. 2Für ein Finanzdienstleistungsinstitut, das nicht unter Satz 1 fällt, gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung ab diesem Zeitpunkt bis zur Entscheidung der Bundesanstalt als vorläufig erteilt, wenn es bis zum 31. Januar 2008 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4, stellt.
(2) Für ein Unternehmen, das am 1. November 2007 eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 hat und bisher auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt hat, gilt die Erlaubnis für das Eigengeschäft als zu diesem Zeitpunkt erteilt.
(3) Für ein Unternehmen, das auf Grund der Ausdehnung der Definition der Finanzinstrumente in § 1 Abs. 11 am 1. November 2007 zum Finanzdienstleistungsinstitut oder zur Wertpapierhandelsbank wird, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(4) 1Für ein Unternehmen, das am 1. November 2007 eine Erlaubnis für die Anlagevermittlung hat, gilt die Erlaubnis für den Betrieb eines multilateralen Handelssystems als zu diesem Zeitpunkt erteilt, wenn es bis zum 31. Januar 2008 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4, stellt und die Bundesanstalt dem nicht binnen drei Monaten nach Eingang des vollständigen Erlaubnisantrags widerspricht. 2Die Bundesanstalt kann widersprechen, wenn sie im Falle eines ordentlichen Erlaubnisantrags nach § 32 das Recht hätte, die Erteilung der Erlaubnis nach § 33 zu versagen.
(5) Für ein Unternehmen, das am 1. November 2007 eine Erlaubnis für die Abschlussvermittlung hat, gilt für die Erlaubnis zur Erbringung des Platzierungsgeschäfts Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 16.07.2007
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2007 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz) | 16.07.2007 |
bestimmungen § 63 § 63aSondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet § 64Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost § 64aÜbergangsvorschrift zum Risikoreduzierungs-
gesetz § 64bÜbergangsvorschrift zu § 24 Absatz 1d § 64cÜbergangsvorschriften zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz § 64d(weggefallen) § 64eÜbergangs-
vorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen § 64fÜbergangs-
vorschriften zum Vierten Finanzmarkt-
förderungsgesetz § 64gÜbergangs-
vorschriften zum Finanzkonglomerate-
richtlinie-
Umsetzungsgesetz § 64hÜbergangs-
vorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanz-
richtlinie § 64iÜbergangs-
vorschriften zum Finanzmarktrichtlinie-
Umsetzungsgesetz § 64jÜbergangs-
vorschriften zum Jahressteuergesetz 2009 § 64kÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungs-
richtlinie § 64lÜbergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung § 64mÜbergangsvorschrift zum Brexit-
Steuer-
begleitgesetz § 64nÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Finanzvermittler-
und Vermögensanlagen-
rechts § 64oÜbergangs-
vorschriften zum EMIR-
Ausführungsgesetz § 64pÜbergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandels-
gesetz § 64qÜbergangsvorschrift zum AIFM-
Umsetzungsgesetz § 64rÜbergangs-
vorschriften zum CRD IV-
Umsetzungsgesetz § 64s(weggefallen) § 64t(weggefallen) § 64u(weggefallen) § 64vÜbergangs-
vorschriften zum Ersten Finanzmarkt-
novellierungsgesetz § 64w(weggefallen) § 64xÜbergangsvorschrift zum Zweiten Finanzmarkt-
novellierungsgesetz § 64y(weggefallen) § 65Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
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Rechtsprechung zu § 64i KWG
6 Entscheidungen zu § 64i KWG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 14.09.2012 - 4 K 553.10
Bemessung des Beitragssatzes für den Jahresbeitrag eines Finanzdienstleisters
- VG Berlin, 17.09.2008 - 1 A 74.08
Sonderumlage im Entschädigungsfall "Phoenix" vorerst gestoppt
- VG Berlin, 17.09.2008 - 1 A 105.08
- LG Neuruppin, 05.09.2013 - 5 O 88/12
Kommunalrechtliches Spekulationsverbot und Anlageberatung zu Cross Currency Swap
- OLG München, 11.01.2016 - 19 U 4743/14
Schadensersatzansprüche einer bayerischen Verwaltungsgemeinschaft aus ...
- VG Frankfurt/Main, 08.07.2009 - 1 L 1540/09
Querverweise
Auf § 64i KWG verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 34f (Finanzanlagenvermittler)