Kreditwesengesetz
Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 61 - 65) |
(1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Juli 2002 über eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben des Kreditkartengeschäfts für diesen Zeitpunkt als erteilt.
(2) 1Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die am 1. Juli 2002 zulässigerweise tätig waren, ohne über eine Erlaubnis der Bundesanstalt gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 zu verfügen, haben bis zum 1. November 2002 ihre erlaubnispflichtige Tätigkeit und die Absicht, diese fortzuführen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. 2§ 64e Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 17.11.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2007 | Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie | 17.11.2006 |
Rechtsprechung zu § 64f KWG
Entscheidung zu § 64f KWG in unserer Datenbank:
- BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04
Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1999 ...