Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist zum 1.6.2012 durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz ersetzt worden.
Außer Kraft
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Anhang I
Abfallgruppen

Q1 Nachstehend nicht näher beschriebene Produktions- oder Verbrauchsrückstände

Q2 Nicht den Normen entsprechende Produkte

Q3 Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten ist

Q4 Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind

Q5 Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder verschmutzte Stoffe (z.B. Reinigungsrückstände, Verpackungsmaterial, Behälter usw.)

Q6 Nichtverwendbare Elemente (z.B. verbrauchte Batterien, Katalysatoren usw.)

Q7 Unverwendbar gewordene Stoffe (z.B. kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze usw.)

Q8 Rückstände aus industriellen Verfahren (z.B. Schlacken, Destillationsrückstände usw.)

Q9 Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigung (z.B. Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstand, verbrauchte Filter usw.)

Q10 Bei maschineller und spanender Formgebung anfallende Rückstände (z.B. Dreh- und Fräsespäne usw.)

Q11 Bei der Förderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende Rückstände (z.B. im Bergbau, bei der Erdölförderung usw.)

Q12 Kontaminierte Stoffe (z.B. mit PCB verschmutztes Öl usw.)

Q13 Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung gesetzlich verboten ist

Q14 Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (z.B. in der Landwirtschaft, den Haushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten usw.)

Q15 Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von Böden anfallen

Q16 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören

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