Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist zum 1.6.2012 durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz ersetzt worden.
Außer Kraft
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Anhang IIB
Verwertungsverfahren

1Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. 2Nach Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle (ABl. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), angepaßt durch die Entscheidung der Kommission 96/350/EG vom 24. Mai 1996 (ABl. EG Nr. L 135 S. 32), müssen die Abfälle verwertet werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.

3R1 Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung

R2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

R3 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)

R4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

R5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen

R6 Regenerierung von Säuren und Basen

R7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen

R8 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

R9 Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl

R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie

R11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen

R13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

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