Siehe nun Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)
Landesabfallgesetz
| Fünfter Teil - Entsorgungsanlagen (§§ 17 - 18) |
(1) § 30 KrW-/AbfG gilt entsprechend zur Erkundung geeigneter Standorte für öffentlich zugängliche Abfallverwertungsanlagen.
(2) 1Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Deponien und stillgelegten Deponien können durch die Abfallrechtsbehörde verpflichtet werden, notwendige Untersuchungen, insbesondere der von der Deponie ausgehenden Emissionen sowie der anfallenden Sicker- und Oberflächenwässer und des Grundwassers im Einwirkungsbereich der Deponie, durch den Betreiber, bei stillgelegten Deponien durch den ehemaligen Betreiber, zu dulden und den Zugang zu ihren Grundstücken zu ermöglichen. 2Bevor Grundstücke betreten und Untersuchungen durchgeführt werden, sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke zu benachrichtigen. 3Eigentümer und Nutzungsberechtigte können für Vermögensnachteile, die durch eine Maß nahme nach Satz 1 entstehen, vom Betreiber oder, bei stillgelegten Deponien, vom ehemaligen Betreiber Ersatz in Geld verlangen.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.