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Das Landesabfallgesetz ist mit Wirkung vom 31.12.2020 aufgehoben worden.
Siehe nun Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)

Landesabfallgesetz

   Fünfter Teil - Entsorgungsanlagen (§§ 17 - 18)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LAbfG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LAbfG (https://dejure.org/gesetze/LAbfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LAbfG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesabfallgesetz (https://dejure.org/gesetze/LAbfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesabfallgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 18
Duldungspflichten

(1) § 30 KrW-/AbfG gilt entsprechend zur Erkundung geeigneter Standorte für öffentlich zugängliche Abfallverwertungsanlagen.

(2) 1Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Deponien und stillgelegten Deponien können durch die Abfallrechtsbehörde verpflichtet werden, notwendige Untersuchungen, insbesondere der von der Deponie ausgehenden Emissionen sowie der anfallenden Sicker- und Oberflächenwässer und des Grundwassers im Einwirkungsbereich der Deponie, durch den Betreiber, bei stillgelegten Deponien durch den ehemaligen Betreiber, zu dulden und den Zugang zu ihren Grundstücken zu ermöglichen. 2Bevor Grundstücke betreten und Untersuchungen durchgeführt werden, sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke zu benachrichtigen. 3Eigentümer und Nutzungsberechtigte können für Vermögensnachteile, die durch eine Maß nahme nach Satz 1 entstehen, vom Betreiber oder, bei stillgelegten Deponien, vom ehemaligen Betreiber Ersatz in Geld verlangen.

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