Das Landesabfallgesetz ist mit Wirkung vom 31.12.2020 aufgehoben worden.
Siehe nun Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)

Landesabfallgesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 3
Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen

Bei der Errichtung und beim Abbruch baulicher Anlagen ist sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Abfälle verwertet werden können, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Rechtsprechung zu § 3 LAbfG

7 Entscheidungen zu § 3 LAbfG in unserer Datenbank:

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