Markengesetz
| Teil 5 - Gewährleistungsmarken (§§ 106a - 106h) |
(1) Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Gewährleistungsmarken kann jede natürliche oder juristische Person einschließlich Einrichtungen, Behörden und juristischer Personen des öffentlichen Rechts sein, sofern sie keine Tätigkeit ausübt, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung besteht, umfasst.
(2) Die ernsthafte Benutzung einer Gewährleistungsmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person gilt als Benutzung im Sinne des § 26.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) vom 11.12.2018
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) | 11.12.2018 |
marken § 106bInhaberschaft und ernsthafte Benutzung § 106cKlagebefugnis; Schadensersatz § 106dGewährleistungs-
markensatzung § 106ePrüfung der Anmeldung § 106fÄnderung der Gewährleistungs-
markensatzung § 106gVerfall § 106hNichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
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Rechtsprechung zu § 106b MarkenG
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