Markengesetz
Teil 5 - Gewährleistungsmarken (§§ 106a - 106h) |
(1) 1Der Inhaber der Gewährleistungsmarke gewährleistet für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wird, das Vorliegen einer oder mehrerer der folgenden Eigenschaften:
2Die Marke muss geeignet sein, Waren und Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, von solchen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. 3Eine Gewährleistungsmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden.
(2) Auf Gewährleistungsmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) vom 11.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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14.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) | 11.12.2018 |
marken § 106bInhaberschaft und ernsthafte Benutzung § 106cKlagebefugnis; Schadensersatz § 106dGewährleistungs-
markensatzung § 106ePrüfung der Anmeldung § 106fÄnderung der Gewährleistungs-
markensatzung § 106gVerfall § 106hNichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
Rechtsprechung zu § 106a MarkenG
Entscheidung zu § 106a MarkenG in unserer Datenbank:
Querverweise
Auf § 106a MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Gewährleistungsmarken
- § 106e (Prüfung der Anmeldung)