Markengesetz
| Teil 5 - Gewährleistungsmarken (§§ 106a - 106h) |
(1) 1Der Inhaber der Gewährleistungsmarke gewährleistet für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wird, das Vorliegen einer oder mehrerer der folgenden Eigenschaften:
2Die Marke muss geeignet sein, Waren und Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, von solchen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. 3Eine Gewährleistungsmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden.
(2) Auf Gewährleistungsmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) vom 11.12.2018
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) | 11.12.2018 |
marken § 106bInhaberschaft und ernsthafte Benutzung § 106cKlagebefugnis; Schadensersatz § 106dGewährleistungs-
markensatzung § 106ePrüfung der Anmeldung § 106fÄnderung der Gewährleistungs-
markensatzung § 106gVerfall § 106hNichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 106a MarkenG
4 Entscheidungen zu § 106a MarkenG in unserer Datenbank:
- BPatG, 06.05.2026 - 26 W (pat) 579/20
- BPatG, 16.12.2024 - 26 W (pat) 31/20
- OLG Düsseldorf, 23.08.2018 - 20 U 123/17
Wettbewerbswidrigkeit der Vergabe eines Gütesiegels für Kleb- und Dichtstoffe ...
- BPatG, 03.02.2022 - 30 W (pat) 511/20
Veränderung des kennzeichnenden Charakters einer Marke durch Erwecken des ...
Querverweise
Auf § 106a MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Gewährleistungsmarken
- § 106e (Prüfung der Anmeldung)