Patentgesetz
| Zehnter Abschnitt - Verfahren in Patentstreitsachen (§§ 143 - 145a) |
Wer eine Klage nach § 139 erhoben hat, kann gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen.
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Rechtsprechung zu § 145 PatG
87 Entscheidungen zu § 145 PatG in unserer Datenbank:
- BGH, 03.11.2020 - X ZR 85/19
Fensterflügel - Patentverletzungsklage: Zulässigkeit einer zweiten auf dasselbe ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 08.08.2019 - 6 U 4020/18
Reichweite der Konzentrationsmaxime bei weiterer Klage wegen eines anderen ...
- OLG München, 08.08.2019 - 6 U 4020/18
- OLG Düsseldorf, 30.09.2021 - 2 U 14/21
Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents ...
- OLG Düsseldorf, 18.02.2021 - 2 U 33/20
Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents ...
- OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 29/10
Zulässigkeit der klageweisen Geltendmachung von Ansprüchen wegen Patentverletzung
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 21.01.2010 - 4b O 438/04
Schwangerschaftstestgerät XI
- LG Düsseldorf, 21.01.2010 - 4b O 438/04
- LG München I, 12.10.2022 - 21 O 513/22
Zur Konzentrationsmaxime in Patentstreitsachen
- LG Düsseldorf, 07.05.2020 - 4c O 69/18
Decodierverfahren für Videosignale
- BGH, 25.01.2011 - X ZR 69/08
Raffvorhang
- LG München I, 10.11.2023 - 21 O 2576/22
Verhältnismäßigkeit eines Unterlassungsanspruchs
Querverweise
Auf § 145 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 16a