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Patentgesetz

   Zehnter Abschnitt - Verfahren in Patentstreitsachen (§§ 143 - 145a)   
Gliederung
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§ 145

Wer eine Klage nach § 139 erhoben hat, kann gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen.

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Rechtsprechung zu § 145 PatG

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Querverweise

Auf § 145 PatG verweisen folgende Vorschriften:

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