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Pfandbriefgesetz

   Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über die Pfandbriefemission (§§ 4 - 11)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ Pfandbriefgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 10
Befugnisse

(1) Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Unterlagen der Pfandbriefbank einzusehen und Auskünfte zu verlangen, soweit sie sich auf die Pfandbriefe und auf die in die Deckungsregister eingetragenen Werte beziehen.

(2) Die Pfandbriefbank ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die in die Deckungsregister eingetragenen Werte sowie von sonstigen für die Pfandbriefgläubiger und die Gläubiger von Ansprüchen aus Derivategeschäften nach § 4 Abs. 3 erheblichen Änderungen, welche diese Werte betreffen, dem Treuhänder fortlaufende Mitteilung zu machen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.2009 (BGBl. I S. 607), in Kraft getreten am 26.03.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
26.03.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts20.03.2009BGBl. I S. 607

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Querverweise

Auf § 10 PfandBG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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