Pfandbriefgesetz
| Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über die Pfandbriefemission (§§ 4 - 11) |
(1) Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Unterlagen der Pfandbriefbank einzusehen und Auskünfte zu verlangen, soweit sie sich auf die Pfandbriefe und auf die in die Deckungsregister eingetragenen Werte beziehen.
(2) Die Pfandbriefbank ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die in die Deckungsregister eingetragenen Werte sowie von sonstigen für die Pfandbriefgläubiger und die Gläubiger von Ansprüchen aus Derivategeschäften nach § 4 Abs. 3 erheblichen Änderungen, welche diese Werte betreffen, dem Treuhänder fortlaufende Mitteilung zu machen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.2009
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.03.2009 | Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts | 20.03.2009 |
anforderungen § 4aUmschuldungsklauseln in Staatsanleihen § 4bDeckungsgeeignete Derivategeschäfte § 5Deckungsregister § 6Inhalt der Pfandbriefe § 7Treuhänder und Stellvertreter § 8Aufgaben § 9(weggefallen) § 10Befugnisse § 11Vergütung, Streitentscheidung
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Querverweise
Auf § 10 PfandBG verweisen folgende Vorschriften:
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Schlussvorschriften
- § 51 (Getrennter Pfandbriefumlauf)