Pfandbriefgesetz

   Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über die Pfandbriefemission (§§ 4 - 11)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 11
Vergütung, Streitentscheidung

(1) 1Der Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten von der Pfandbriefbank eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Bundesanstalt festgesetzt wird, und Ersatz der notwendigen Auslagen. 2Darüber hinausgehende Leistungen der Pfandbriefbank sind unzulässig.

(2) Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Pfandbriefbank entscheidet die Bundesanstalt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 19.11.2010 (BGBl. I S. 1592), in Kraft getreten am 25.11.2010 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.11.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie19.11.2010BGBl. I S. 1592

Querverweise

Auf § 11 PfandBG verweisen folgende Vorschriften:

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