Pfandbriefgesetz

   Abschnitt 4 - Allgemeine Vorschriften für das Pfandbriefgeschäft (§§ 27 - 28)   
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Textdarstellung

  

§ 27a
Pfandbriefmeldungen; Verordnungsermächtigung

(1) 1Die Pfandbriefbank hat der Bundesanstalt innerhalb von einem Monat nach Quartalsende auf das Quartalsende bezogen zu jeder Gattung im Umlauf befindlicher Pfandbriefe Meldungen zur Organisation des Pfandbriefgeschäfts, zum Pfandbriefumlauf und zu den Deckungsmassen, insbesondere zu deren Werthaltigkeit, einzureichen. 2Die Bundesanstalt kann den Berichtszeitraum für einzelne Pfandbriefbanken oder im Wege der Allgemeinverfügung für einzelne Pfandbriefgattungen auf einen Monat verkürzen, sofern dies die Deckungssituation oder die Marktverhältnisse angemessen erscheinen lassen.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang und über die zu verwendenden Datenträger, Übertragungswege und Datenformate der Pfandbriefmeldungen erlassen. 2Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 411), in Kraft getreten am 30.12.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.12.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz)22.12.2023BGBl. I Nr. 411
19.12.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen [EU] Nr. 1093/2010 und [EU] Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates [BRRD-Umsetzungsgesetz]10.12.2014BGBl. I S. 2091

Querverweise

Auf § 27a PfandBG verweisen folgende Vorschriften:

    Pfandbriefgesetz (PfandBG) 
      Allgemeine Vorschriften über die Pfandbriefemission
        § 4 (Deckungskongruenz; Anordnung erhöhter Mindestdeckungsanforderungen)
     
      Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen
        § 37 (Sofortige Vollziehbarkeit)
     
      Schlussvorschriften
        § 54 (Übergangsvorschrift zum BRRD-Umsetzungsgesetz)
    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
        6. Prüfung und Prüferbestellung
          § 29 (Besondere Pflichten des Prüfers)
Was ist das?

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