Pfandbriefgesetz
Abschnitt 5 - Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank (§§ 29 - 36a) |
(1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustimmung der Bundesanstalt alle oder einen Teil der im Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3 und der Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit nach den folgenden Vorschriften auf eine andere Pfandbriefbank übertragen.
(2) Der Übertragungsvertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
(3) 1Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen für die Bezeichnung der zu übertragenden Werte und Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen nach Absatz 2 Nr. 3 anzuwenden. 2§ 28 der Grundbuchordnung sowie § 36 der Schiffsregisterordnung und § 87 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sind zu beachten. 3Im Übrigen kann auf Urkunden Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstands ermöglicht; die Urkunden sind dem Übertragungsvertrag als Anlagen beizufügen.
(4) Der Übertragungsvertrag muss notariell beurkundet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.2009
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.03.2009 | Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts | 20.03.2009 |
Querverweise
Auf § 32 PfandBG verweisen folgende Vorschriften:
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Anwendungsbereich, Erlaubnis und Aufsicht
- § 2 (Erlaubnis)
- Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
- Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen
- § 37 (Sofortige Vollziehbarkeit)