Pfandbriefgesetz
| Abschnitt 5 - Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank (§§ 29 - 36a) |
1Arreste und Zwangsvollstreckungen in alle in ein Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3 finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivategeschäften statt. 2§ 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 19.11.2010
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.11.2010 | Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie | 19.11.2010 | |
| 26.03.2009 | Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts | 20.03.2009 |
verschiebung § 31Ernennung des Sachwalters; Rechte und Pflichten § 31aVergütung des Sachwalters § 32Übertragung der Deckungsmassen und -verbindlichkeiten § 33Handelsregister-
eintragung § 34Übergang von Deckungswerten und -verbindlichkeiten § 35Treuhänderische Verwaltung § 36Teilweise Übertragung § 36aTrennungsprinzip bei Reorganisation oder Restrukturierung der Pfandbriefbank
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