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Pflichtversicherungsgesetz

   Abschnitt 4 - Strafvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 31 - 33)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ PflVG (https://dejure.org/gesetze/PflVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ PflVG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Pflichtversicherungsgesetz
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§ 33
Anpassung an Änderungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung; Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verweise auf Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in diesem Gesetz an geänderte Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung anzupassen, soweit

1. die Fahrzeug-Zulassungsverordnung aufgrund von Verordnungsermächtigungen nach dem Straßenverkehrsgesetz geändert wird und
2. die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, auf die durch dieses Gesetz verwiesen wird, durch eine Verordnung nach Nummer 1 durch inhaltsgleiche Regelungen zur Definition von Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie den Anforderungen an deren Zulassung zur Inbetriebnahme auf öffentlichen Straßen ersetzt werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024 (BGBl. I Nr. 119), in Kraft getreten am 17.04.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
17.04.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften11.04.2024BGBl. I Nr. 119

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Rechtsprechung zu § 33 PflVG

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