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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 2 - Gebührenvorschriften (§§ 13 - 15a) |
Alte Fassung
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(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 45 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem
| Gegenstandswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
|---|---|---|
| 2 000 | 500 | 35 |
| 10 000 | 1 000 | 51 |
| 25 000 | 3 000 | 46 |
| 50 000 | 5 000 | 75 |
| 200 000 | 15 000 | 85 |
| 500 000 | 30 000 | 120 |
| über 500 000 | 50 000 | 150. |
3Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 23.07.2013
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2013 | Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) | 23.07.2013 |
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