Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) |
| Kapitel 9 - Widerspruchsverfahren (§§ 201 - 204) |
(1) 1Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung erlässt bei Verwaltungsakten der Integrationsämter und bei Verwaltungsakten der örtlichen Fürsorgestellen (§ 190 Absatz 2) der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 202). 2Des Vorverfahrens bedarf es auch, wenn den Verwaltungsakt ein Integrationsamt erlassen hat, das bei einer obersten Landesbehörde besteht.
(2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des Sozialgerichtsgesetzes erlässt bei Verwaltungsakten, welche die Bundesagentur für Arbeit auf Grund dieses Teils erlässt, der Widerspruchsausschuss der Bundesagentur für Arbeit.
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Rechtsprechung zu § 201 SGB IX
7 Entscheidungen zu § 201 SGB IX in unserer Datenbank:
- OVG Thüringen, 14.02.2024 - 4 ZKO 660/23
Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung eines ...
- VG Magdeburg, 27.03.2018 - 6 A 292/16
Bindungswirkung des Integrationsamts an vollziehbare Entscheidungen der ...
- ArbG Suhl, 22.04.2024 - 5 Ca 1234/24
- ArbG Suhl, 22.04.2024 - 5 Ca 1234/23
Ordentliche Kündigung - Abmahnung - Feststellungsinteresse - Weiterbeschäftigung ...
- VG Bayreuth, 25.06.2025 - B 8 K 24.321
Ersatz von Anwaltskosten aus Vorverfahren, Erledigung der Zustimmung zur ...
- VG Mainz, 05.04.2019 - 1 K 731/18
Fehlerhafte Ausübung des Ermessens bei der Zustimmung zur Kündigung eines ...
- VG Köln, 11.09.2018 - 7 K 14218/17
Rechtmäßigkeit der Zustimmungsentscheidung des Widerspruchsausschusses