Hier: SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung von § 157 SGB IX. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
| Kapitel 14 - Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften (§§ 155 - 160) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB IX a.F. (https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./__paste_norm__.html)
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(1) 1Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die Schwerbehindertenvertretung für Angelegenheiten, die mehrere oder alle Dienststellen betreffen, in der Weise zu regeln, dass die Schwerbehindertenvertretungen aller Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung wählen. 2Für die Wahl gilt § 94 Abs. 2, 3, 6 und 7 entsprechend.
(2) § 97 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 157 SGB IX a.F.
Entscheidung zu § 157 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- SG Hamburg, 13.09.2017 - S 12 SB 518/15
Voraussetzung der Zuerkennung des Merkzeichens 'aG' im Schwerbehindertenrecht