Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
| Dritter Abschnitt - Zusatzleistungen (§§ 106 - 108) |
(1) 1Witwenrenten oder Witwerrenten werden bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden. 2Für die Ermittlung anderer Witwenrenten oder Witwerrenten aus derselben Rentenanwartschaft wird bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats der Wiederheirat unterstellt, dass ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht. 3Bei kleinen Witwenrenten oder kleinen Witwerrenten vermindert sich das 24fache des abzufindenden Monatsbetrags um die Anzahl an Kalendermonaten, für die eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente geleistet wurde. 4Entsprechend vermindert sich die Anzahl an Kalendermonaten nach Satz 2.
(2) 1Monatsbetrag ist der Durchschnitt der für die letzten zwölf Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder Witwerrente. 2Bei Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Tod des Versicherten ist Monatsbetrag der Durchschnittsbetrag der Witwenrente oder Witwerrente, die nach Ablauf des dritten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats zu leisten war. 3Bei Wiederheirat vor Ablauf dieses Kalendermonats ist Monatsbetrag der Betrag der Witwenrente oder Witwerrente, der für den vierten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonat zu leisten wäre.
(3) Für eine Rentenabfindung gelten als erste Wiederheirat auch die erste Wiederbegründung einer Lebenspartnerschaft, die erste Heirat nach einer Lebenspartnerschaft sowie die erste Begründung einer Lebenspartnerschaft nach einer Ehe.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 107 SGB VI
52 Entscheidungen zu § 107 SGB VI in unserer Datenbank:
- SG Berlin, 27.09.2019 - S 85 R 279/18
Gesetzliche Rentenversicherung; Witwenrente; Witwerrente; Rentenabfindung; ...
- LAG Düsseldorf, 14.02.2025 - 6 SLa 408/24
- BSG, 14.12.2023 - B 11 AL 2/22 R
Arbeitsförderung - Arbeitslosengeld - Ruhen bei anderen Sozialleistungen - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2023 - L 7 AS 1811/22
Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren ...
- BFH, 26.11.2014 - VIII R 38/10
Kapitalabfindung einer Altersrente von einer schweizerischen Pensionskasse an ...
- SG Karlsruhe, 15.11.2017 - S 12 R 3291/16
Anspruch auf große Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ...
- LSG Baden-Württemberg, 12.05.2015 - L 9 R 3560/14
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 27.07.2004 - L 5 RJ 238/03
Anspruch auf Witwenrentenabfindung bei der zweiten Wiederheirat; Voraussetzungen ...
- VG Schleswig, 01.11.2022 - 12 A 164/19
Bewilligung einer Witwenabfindung
Querverweise
Auf § 107 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 [Steuerfreie Einnahmen]