Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit (§§ 125 - 152)   
   Erster Abschnitt - Organisation (§§ 125 - 146)   
   Sechster Unterabschnitt - Beschäftigte der Versicherungsträger (§§ 143 - 144)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 144
Landesunmittelbare Versicherungsträger

(1) Die landesunmittelbaren Regionalträger besitzen im Rahmen des Absatzes 2 Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes.

(2) Die Beamten der landesunmittelbaren Regionalträger sind Beamte des Landes, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt.

(3) Die landesunmittelbaren Regionalträger tragen die Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17.06.2008 (BGBl. I S. 1010), in Kraft getreten am 01.04.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)17.06.2008BGBl. I S. 1010

Rechtsprechung zu § 144 SGB VI

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