Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227)   
   Erster Abschnitt - Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht (§§ 153 - 156)   
   Zweiter Unterabschnitt - Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat (§§ 154 - 156)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 155
Aufgabe des Sozialbeirats

(1) Der Sozialbeirat hat insbesondere die Aufgabe, in einem Gutachten zum Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung Stellung zu nehmen.

(2) Das Gutachten des Sozialbeirats ist zusammen mit dem Rentenversicherungsbericht den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.

Rechtsprechung zu § 155 SGB VI

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