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Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
| Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
| Achter Unterabschnitt - Zusatzleistungen (§§ 269 - 270a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
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1Die Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern erfolgt ohne Anrechnung der bereits geleisteten kleinen Witwenrente oder kleinen Witwerrente, wenn der vorletzte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. 2Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte in der vorletzten Ehe vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und diese Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.
§ 269Steigerungsbeträge
§ 269a(weggefallen)
§ 269bRentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern
§ 270(weggefallen)
§ 270a(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 269b SGB VI
Entscheidung zu § 269b SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 14.12.2023 - B 11 AL 2/22 R
Arbeitsförderung - Arbeitslosengeld - Ruhen bei anderen Sozialleistungen - ...