Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
Elfter Unterabschnitt - Finanzierung (§§ 275 - 293) |
Vierter Titel - Berechnungsgrundlagen (§§ 287 - 288) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
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1Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung zusätzlich zu den Zuschüssen des Bundes nach den §§ 213 und 287e in den Kalenderjahren 2021 bis 2023 Mittel in Höhe von jährlich 5 Millionen Euro für sonstige Leistungen zur Teilhabe nach § 31 Absatz 1 Nummer 3. 2Die Auszahlung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) | 22.12.2020 |
§ 287Beitragssatzgarantie bis 2025
§ 287a(weggefallen)
§ 287bAusgaben für Leistungen zur Teilhabe
§ 287cFörderung für sonstige Leistungen der Teilhabe
§ 287dErstattungen in besonderen Fällen
§ 287eVeränderung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet
§ 287fGetrennte Abrechnung
§ 287gMinderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027
§ 288(weggefallen)
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