Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
Elfter Unterabschnitt - Finanzierung (§§ 275 - 293) |
Vierter Titel - Berechnungsgrundlagen (§§ 287 - 288) |
(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.
(2) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt die Beträge nach Absatz 1 auf die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. 2Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist § 219 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(3) § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn
1. | das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und | |
2. | das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2020 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 |
Rechtsprechung zu § 287d SGB VI
3 Entscheidungen zu § 287d SGB VI in unserer Datenbank:
- LG Münster, 22.04.2005 - 15 O 646/04
Übergang von Ansprüchen auf Erstattung von Beiträgen zu einer Rentenversicherung ...
Zum selben Verfahren:
- LG Münster, 17.12.2012 - 15 O 99/12
Übergang eines Anspruchs auf Schadensersatz auf den Versicherungsträger wegen ...
Querverweise
Auf § 287d SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Finanzierung
- Erstattungen
- § 292 (Verordnungsermächtigung)