Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
Dritter Abschnitt - Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen (§§ 213 - 227) |
Zweiter Unterabschnitt - Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich (§§ 216 - 222) |
(1) 1Die Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen, die von der allgemeinen Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung und die sonstigen Geldleistungen, die nicht Leistungen zur Teilhabe oder Aufwendungen für Verwaltungs- und Verfahrenskosten sowie Investitionen sind, werden von den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen jeweils für ein Kalenderjahr gemeinsam getragen. 2Die Zuschüsse des Bundes, die Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten und die Erstattungen des Bundes, mit Ausnahme der Erstattung für Kinderzuschüsse nach § 270 und der Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet nach § 290a an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung, werden nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen zugeordnet. 3Die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage einschließlich der Erträge hieraus wird den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen zugeordnet.
(2) 1Die Regionalträger und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der allgemeinen Rentenversicherung überweisen monatlich vollständig die von ihnen verwalteten Mittel an den Renten Service der Deutschen Post AG oder an die Deutsche Rentenversicherung Bund, soweit sie nicht unmittelbar für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Ausgaben für die Schaffung oder Erhaltung des Verwaltungsvermögens benötigt werden oder von ihnen als Nachhaltigkeitsrücklage zu verwalten sind. 2Zu den monatlichen Zahlungsterminen zählen insbesondere die Termine für die Vorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland und die Termine für sonstige gemeinsam zu finanzierende Ausgaben. 3Das Nähere hierzu regelt das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
(3) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund füllt die für die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung fehlenden Mittel unter Berücksichtigung der Zahlungen Dritter auf. 2Reichen die verfügbaren Mittel aller Träger der allgemeinen Rentenversicherung nicht aus, die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, beantragt sie zusätzliche finanzielle Hilfen des Bundes.
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) vom 20.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) | 20.12.2022 | |
01.04.2020 | Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz) | 22.03.2020 |
rücklage § 217Anlage der Nachhaltigkeits-
rücklage § 218(weggefallen) § 219Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung § 220Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren § 221Ausgaben für das Verwaltungsvermögen § 222Ermächtigung
Rechtsprechung zu § 219 SGB VI
5 Entscheidungen zu § 219 SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 14.03.2013 - B 13 R 5/11 R
Aufrechnung von Beitragsansprüchen durch den Rentenversicherungsträger - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 27 R 947/07
Erklärung der Aufrechnung in Form eines Verwaltungsaktes - Wirksamkeit - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 27 R 947/07
- SG Berlin, 22.02.2017 - S 28 KR 921/14
Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Einzugsstelle über die Beurteilung der ...
- BSG, 11.08.1992 - 1 RR 7/91
Träger der Arbeitrentenversicherung - Haftpflichtversicherungsverträge - ...
- BayObLG, 21.10.2004 - Verg 17/04
Landesversicherungsanstalt als öffentliche Auftraggeberin - zwingender Ausschluss ...
Querverweise
Auf § 219 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Finanzierung
- Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
- Abrechnung der Aufwendungen
- § 227 (Abrechnung der Aufwendungen)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Finanzierung
- Berechnungsgrundlagen
- § 287d (Erstattungen in besonderen Fällen)